Hausordnung der Stadt Fürth für das Stadttheater Fürth
Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden das generische Maskulinum verwendet. Die Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für alle Veranstaltungsbesucher, Mieter, Dienstleister sowie alle weiteren Personen, welche das Stadttheater Fürth, Königstraße 116, 90762 Fürth, betreten und/oder sich in diesem aufhalten, nachfolgend Besucher genannt.
Die nachfolgenden Überschriften haben nur exemplarischen Charakter und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Klauseln ohne dazugehörige Überschrift gelten ebenso.
II. Allgemeines / Herumlungern / Zutritt / Veranstalter / Plätze / Spätkommende
1. Alle Besucher dürfen das Stadttheater Fürth nur mit Zutrittsberechtigung, gültiger Eintrittskarte, schriftlicher Einladung oder mit schriftlicher Genehmigung des jeweiligen Veranstalters betreten. Davon ausgenommen ist der frei zugängliche Bereich des Kartenvorverkaufs und der Abendkasse. Dieser darf mit der Absicht, Eintrittskarten zu kaufen, betreten werden.
2. Das Herumlungern und Betteln im Stadttheater Fürth und im unmittelbar angrenzenden Außenbereich ist ausnahmslos verboten.
3. Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer ist in jedem Falle alleine der jeweilige Veranstalter. Die Stadt Fürth (Betreiberin des Stadttheaters) ist nur dann Vertragspartnerin, wenn sie selbst veranstaltet, ausdrücklich als Veranstalterin auftritt und als solche benannt ist.
4. Alle Veranstaltungsbesucher müssen den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einnehmen. Die dafür vorgesehenen Zugänge sind zu benutzen. Bei Verlassen des Stadttheaters Fürth verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
5. Besuchern, die zu spät kommen, kann der Eintritt zu Veranstaltungen erst in der Pause gewährt, nur inszenierungsbedingt gewährt oder ganz versagt werden.
III. Hausrecht / Evakuierung / Verbotene Gegenstände / Verbote
1. Die Stadt Fürth übt gegenüber allen Besuchern und allen Dritten, die das Stadttheater Fürth betreten, das Hausrecht durch eigene Mitarbeiter und Beauftragte bzw. Dienstleister aus. Deren Anordnungen ist ausnahmslos unbedingt Folge zu leisten. Verstöße bzw. das Nichtbefolgen von Anordnungen können mit einem Hausverbot geahndet werden. Zuwiderhandlungen gegen ein erteiltes Hausverbot können mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs geahndet werden.
2. Der Stadt Fürth sowie Bediensteten des Stadttheaters Fürth sowie den Ordnungsbehörden, der Feuerwehr und den Rettungsdiensten ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu allen Räumen und Bereichen des Stadttheaters Fürth zu gewähren.
3. Die Stadt Fürth behält sich vor, bei Verletzung von Ver- und Geboten aus der Hausordnung sowie bei sonstigen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften und/oder bei Störungen und/oder bei Belästigungen von Mitarbeitern des Stadttheaters Fürth oder von Dienstleistern oder von Veranstaltungsbesuchern, dem oder den Verletzern bzw. Störern ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot zu erteilen. Vorstehend Zif. III. Zif. 1 S. 3 gilt entsprechend.
4. Für Schäden aller Art, die aus der Missachtung von Ver- oder Geboten dieser Hausordnung oder gesetzlichen oder anderen Vorschriften durch Dritte entstehen, ist jegliche Haftung der Stadt Fürth ausgeschlossen. Für jedwede Schäden haftet der Verursacher gegenüber der Stadt Fürth und geschädigten Dritten nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Bei Störfällen, im Gefahrenfalle oder aus Sicherheitsgründen kann die teilweise oder komplette Evakuierung und Schließung des Stadttheaters Fürth und/oder dessen Räumung von der Veranstaltungsleitung, Mitarbeitern des Stadttheaters Fürth, den Behörden oder der Stadt Fürth angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Stadttheater Fürth aufhalten, haben den entsprechenden Aufforderungen der Behörden, der Stadt Fürth, Mitarbeitern des Stadttheaters Fürth, der Veranstaltungsleitung oder des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und/oder der Feuerwehr und/oder des Rettungsdienstes etc. unverzüglich und ohne Ausnahme zu folgen und bei einer Evakuierungsanordnung das Stadttheater Fürth sofort in Richtung Sammelplatz zu verlassen, ohne die Garderobe vorher abzuholen.
6. Folgende Gegenstände u.a. dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Fürth niemals in das Stadttheater Fürth eingebracht werden:
- Speisen und Getränke aller Art
- Alkoholika
- Drogen (Cannabis eingeschlossen)
- Waffen aller Art, Reizgas und Messer o.ä.
- Gegenstände, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können (Flaschen, Dosen, Werkzeuge etc.)
- Feuerwerkskörper, Pyrofackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
- Fahnen
- Tiere (Ausnahme: Dienst-, Führ- sowie Diabetes- und Epilepsie-Spürhunde nach vorheriger einvernehmlicher Absprache)
- Pornografische Produkte aller Art,
- Fremdenfeindliches, rassistisches oder sonstiges radikales Propagandamaterial
7. Im Stadttheater Fürth und auf dem unmittelbar angrenzenden Gelände sind das E-Scooter- und Rollschuhfahren, das Inline-Skaten, Rollerfahren, Segways und Ähnliches ohne Ausnahme verboten.
IV. Zutritt von Besuchern zu Veranstaltungen / Pflicht zur Abgabe der Garderobe / Recht zur Durchsuchung / Zutrittsverbote / Verlassen / Absage / Wetter
1. Unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden Personen ist der Zutritt in das Stadttheater Fürth grundsätzlich verboten. Jugendliche ab 16 Jahren haben bis maximal 24.00 Uhr Zutritt und das Stadttheater Fürth danach unaufgefordert unverzüglich zu verlassen. Das Jugendschutzgesetz gilt uneingeschränkt. Kinder unter 4 Jahren haben keinen Zutritt zu den Veranstaltungen; davon ausgenommen sind als solche ausdrücklich gekennzeichnete Kinderveranstaltungen.
2. Aus Sicherheitsgründen (Brandschutz, Vermeidung von Stolperfallen etc.) ist Veranstaltungsbesuchern das Mitnehmen u.a. dickerer Straßengarderobe in den Saal ausdrücklich untersagt. Dicke Mäntel, Hüte, dicke Jacken, Anoraks etc., Schirme, sperriges Gepäck, große Taschen und Rucksäcke (größer als DIN-A-4) o. ä. sind daher bei allen Veranstaltungen ohne Ausnahme an der Garderobe abzugeben. Jede Zuwiderhandlung kann mit einem Platzverweis oder Hausverbot geahndet werden.
3. Es gilt ein Garderobengebot: Mitgebrachte Taschen und ähnliche Behältnisse, die größer als DIN-A-4 sind und größere Kleidungsstücke wie Mäntel, Jacken, Umhänge und Gepäck (siehe vorstehend Zif. 2) sind in jedem Fall an der Garderobe abzugeben; die Mitnahme in den Saal ist nicht gestattet.
4. Das Betreten rein interner Bereiche des Stadttheaters Fürth, wie z.B. der Bühne, der Regiezentrale, der Backstage-Räume, Personalwege, von Catering-Räumen bzw. technischen Betriebsräumen, Büros, Personal- und Serviceräumen und dem Verwaltungsbereich etc. ist allen Besuchern und nicht autorisierten Dritten ausnahmslos verboten.
5. Nach dem Veranstaltungsende haben alle Besucher das Stadttheater Fürth unverzüglich zu verlassen. Etwas anderes gilt nur mit schriftlicher Genehmigung oder solange gastronomische Einrichtungen nach der Vorstellung geöffnet sein sollten.
6. Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, kann gegen den jeweiligen Veranstalter ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr bestehen, sofern der Abbruch schuldhaft vom jeweiligen Veranstalter verursacht wurde. Ansprüche sind in diesem Falle bei Eigenveranstaltungen der Stadt Fürth an diese und in allen anderen Fällen ausschließlich an den jeweiligen Fremdveranstalter zu richten. Eine Haftung der Stadt Fürth für Fremdveranstaltungen ist ausgeschlossen.
7. Im Falle des Abbruchs einer Veranstaltung aus Gründen eines Notfalls, höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung besteht kein Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch der Veranstaltungsbesucher gegen den jeweiligen Veranstalter, es sei denn, dem jeweiligen Veranstalter kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.
V. Verhalten der Besucher und Dienstleister / Verbote
1. Das Stadttheater Fürth sowie dessen Einrichtungen und Anlagen sind ohne Ausnahme schonend zu benutzen und nicht zu verunreinigen. Innerhalb und außerhalb des Stadttheaters Fürth hat sich Jedermann ohne Ausnahme so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Dies gilt insbesondere für Besucher.
2. Bei Störungen oder Belästigungen während einer Veranstaltung können die betreffenden Störer des Stadttheaters Fürth verwiesen werden (Platzverweis oder Hausverbot). Eine Erstattung des Kartenpreises und sonstiger Aufwendungen erfolgt in diesem Falle nicht. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes gegen den Störer bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Jeder Besucher muss der kulturellen Bedeutung des Stadttheaters Fürth und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen Rechnung tragen und ist damit zum pfleglichen und schonenden Umgang und zu rücksichtsvollem Verhalten gegenüber Jedermann ohne Ausnahme verpflichtet.
4. Im Stadttheater Fürth sind das Rauchen sowie die Verwendung offenen Feuers oder explosiver Stoffe nicht gestattet.
5. Die Benutzung von Kerzen, Spiritus, Brennpaste und das Kochen und Grillen etc. ist im Stadttheater Fürth ohne Ausnahme verboten. Die etwaige Zubereitung von Speisen darf nur in den dafür vorgesehenen Küchen und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Fürth erfolgen.
6. Während Veranstaltungen im Stadttheater Fürth sind das Fotografieren sowie die Erstellung von Film- oder Tonaufzeichnungen aller Art grundsätzlich und ausnahmslos verboten. Das Filmen oder Aufnehmen von Veranstaltungen aller Art auf Ton/Bild ist ebenfalls strengstens untersagt. Verstöße können mit einem Hausverbot und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und der Erstattung von Strafanzeigen geahndet werden.
7. Mobilfunkgeräte, Smartphones, Kameras, Rekorder etc. und Geräte mit akustischem Signalgeber dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand mit in den Saal des Stadttheaters Fürth genommen und in diesem während der Aufführungen niemals benutzt werden.
8. Der Verkauf von Waren und Eintrittskarten, das Musizieren, das Verteilen von Drucksachen, Werbeaktionen, Sammlungen und Betteln sowie Hausieren sind ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Fürth gänzlich verboten.
VI. Fahrzeuge
1. Fahrzeuge sind ausschließlich auf den vorgesehenen öffentlichen Parkflächen abzustellen.
Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art im Bereich der Geh- und Fluchtwege, vor Ausgängen und auf Rettungs- und Feuerwehrzufahrten und in Halteverbotszonen ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird ohne vorherige Ankündigung auf Kosten der Störer unverzüglich abgeschleppt. Die Stadt Fürth haftet nicht für insoweit eingetretene Schäden.
2. Das Befahren des Geländes des Stadttheaters Fürth mit Fahrzeugen aller Art ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Fürth zulässig. Es sind dabei die Anweisungen der Stadt Fürth, der Mitarbeiter des Stadttheaters Fürth, der Sicherheitskräfte und die maximale Gewichtsbelastung der Wege und Auffahrten unbedingt einzuhalten.
3. Für das Be- und Entladen sowie für Anlieferungen/Abtransporte sind nur die zulässigen Straßen und Wege zu benutzen.
4. Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf Grünflächen ist nicht gestattet.
VII. Sicherheit
1. Treppen, Flure, Flucht- und Rettungswege, Entrauchungsanlagen, Brandmeldeeinrichtungen, Schaltkästen, Feuerlöschanlagen- und Geräte sowie alle im Stadttheater Fürth vorhandenen Geräte und Anlagen sind grundsätzlich vollständig freizuhalten und dürfen nicht verstellt werden.
2. Das Mitbringen und Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in das Stadttheater Fürth ist strengstens untersagt.
3. Bei Auslösung eines Alarms sind sofort alle Tätigkeiten zu unterbrechen und das Gebäude/der betroffene Bereich über die gekennzeichneten Rettungswege zügig in Richtung Sammelplatz zu verlassen. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Stadt Fürth, den Mitarbeitern des Stadttheaters Fürth bzw. dessen Beauftragten sowie den Behörden, den Rettungsdiensten und der Feuerwehr ist hierbei unbedingt und sofort Folge zu leisten. Garderobe ist nicht abzuholen.
VIII. Aufzeichnung, Recht am eigenen Bild, Dienstleister, Videoüberwachung
1. Soweit eine Veranstaltung durch Internet- und/oder TV-Sender oder andere Unternehmen in Bild und Ton aufgezeichnet wird, ist es möglich, dass der einzelne Veranstaltungsbesucher als Teil des Publikums in der Aufzeichnung (z.B. im Rahmen einer Sendungsausstrahlung, Streaming oder einer produzierten DVD etc.) erscheint. Der Veranstaltungsbesucher stimmt der Herstellung sowie der
räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkten Verwertung einer solchen Aufzeichnung mit seinem Bild und Ton mit Betreten des Stadttheaters Fürth zu. Eine Vergütung von Rechten und/oder Ansprüchen des Betroffenen findet insoweit nicht statt. Die Stadt Fürth nimmt diese Zustimmung an.
2. Dienstleistungsbetriebe haben nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt Fürth ihre Arbeiten innerhalb und außerhalb des Stadttheaters Fürth so durchzuführen, dass ein etwaiger Veranstaltungsbetrieb im Stadttheater Fürth nicht behindert oder gefährdet wird.
IX. Haftungsausschluss / Rechtswahl / Salvatorische Klausel / Gerichtsstand / ergänzende Hausordnungen
1. Das Betreten des Stadttheaters Fürth und der dazugehörigen Freiflächen erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Einige speziell gekennzeichnete Wege werden im Winter nicht geräumt und/oder gestreut. Das Begehen erfolgt auf eigene Gefahr.
3. Die Haftung der Stadt Fürth richtet sich im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Sollte ein Teil der Hausordnung unwirksam sein, berührt dies die restlichen Teile der Hausordnung nicht (salvatorische Klausel).
5. Streitigkeiten mit der Stadt Fürth unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Fürth, Deutschland.
Stadt Fürth, 01.05.2024
Der Oberbürgermeister – Die Intendantin