Allgemeine Miet- und Sicherheitsbedingungen (AMSB)

der Stadt Fürth für das Stadttheater Fürth, Königstraße 116, 90762 Fürth, für Vermietungen von Räumlichkeiten für Veranstaltungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen/ AMSB / Überschriften / Ausschluss fremder AGB / Veranstalter, rechtliche Stellung der Parteien / Veranstalter / Verkehrssicherungspflichten / Risiko / kein Gesellschaftsverhältnis

Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden das generische Maskulinum verwendet. Die Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. 

1.1 Diese AMSB gelten für alle Vermietungen des Stadttheaters durch die Stadt Fürth, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Thomas Jung, dieser vertreten durch die Intendantin des Stadttheaters Fürth, Frau Dr. Silvia Stolz, nachstehend „STADT FÜRTH“ genannt.

1.2 Gegenüber anmietenden Unternehmern gelten diese AMSB auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse. Sie sind im Internet unter www.stadttheater.de abrufbar.

1.3 Die Überschriften über den einzelnen Ziffern dieser AMSB haben nur exemplarischen Charakter – sie sind nicht abschließend; es gelten die jeweiligen Regelungen, auch wenn sie im Einzelfall keiner Überschrift zuzuordnen sein sollten.

1.4 Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters finden keine Anwendung.

1.5 Der Mieter ist – soweit nichts abweichendes schriftlich geregelt ist - alleiniger Veranstalter im tatsächlichen und rechtlichen Sinne mit allen Rechten und Pflichten. Die Veranstaltereigenschaft des Mieters ist auf allen Werbe- und sonstigen Medien, Anzeigen, Flyern, Drucksachen, Plakaten, Programmen, Eintrittskarten, in der Presse, im Internet, Social-Media etc. deutlich und klar sowie gut les- und sichtbar ohne Ausnahme zu veröffentlichen.

1.6 Dem Mieter obliegt in Bezug auf seine Veranstaltungen in der Mietsache u.a. auch die Erfüllung der veranstaltungsspezifischen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 I BGB.

1.7 Der Abschluss eines Mietvertrages begründet kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien.

 

2. Gastronomie /Veränderungsverbot / Merchandising / Instrumente und technisches Gerät / Keine automatische Verlängerung /Garderoben / Toiletten / keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände

2.1 Dem Mieter ist es - ohne vorherige Einwilligung der STADT FÜRTH in Textform - im Einzelfall grundsätzlich untersagt, Speisen und Getränke in die Mietsache einzubringen und/oder zu verkaufen und/oder einbringen und/oder verkaufen zu lassen. Davon ausgenommen ist ein Catering für die Künstler. Gastronomische Leistungen erfolgen, soweit im Mietvertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, ausschließlich über den Cateringpartner der STADT FÜRTH.

2.3 Alle Merchandisingaktivitäten wie z.B. Artikelverkäufe oder ähnliches bedürfen in jedem Fall der vorherigen Einwilligung der STADT FÜRTH in Textform oder des Abschlusses einer gesonderten schriftlichen Merchandisingvereinbarung. Die STADT FÜRTH hat das Recht, selbst Waren zu verkaufen oder durch Dritte verkaufen zu lassen. Für den Verkauf von Merchandisingprodukten durch hauseigenes Personal erhebt die STADT FÜRTH eine Verkaufsprovision von 10 % des Bruttoerlöses.

2.4 Aus Brandschutzgründen und dem sicherheitsrechtlichen Gebot zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen besteht in der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit grundsätzlich allgemeine Garderobenpflicht. Mäntel, dickere Jacken, Schirme, Taschen größer als DIN A 4, Pakete, sperrige Gegenstände etc. dürfen nicht mit in den Saal der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit genommen werden. Der Mieter sorgt mit dafür, dass diese Garderobenpflicht von den Veranstaltungsbesuchern beachtet und eingehalten wird.

2.5 Die STADT FÜRTH haftet nicht für vor Vertragsbeginn in die Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit eingebrachte oder nach Ende der Laufzeit des Vertrages von dem Mieter zurückgelassene Gegenstände. Holt diese der Mieter nicht spätestens 3 Tage nach Ende der Mietzeit ab, ist die STADT FÜRTH zur Beauftragung einer Spedition auf Kosten des Mieters zur Abholung und kostenpflichtigen Einlagerung berechtigt. Die Kosten sind von dem Mieter zu tragen. Soweit die STADT FÜRTH zurückgelassene Gegenstände selbst einlagert, wird jede Haftung für Verlust, Zerstörung und/oder Verschlechterung vollumfänglich ausgeschlossen. Die Lagerkosten trägt der Mieter.

 

3. Werbemaßnahmen / Drohnen / Wildes Plakatieren / Freistellung / Presse

3.1 Sämtliche in der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit oder auf dem dazugehörigen Gelände von dem Mieter angedachten Werbe- und Promotionmaßnahmen wie z.B. das Aufstellen von Werbetafeln, das Aufstellen oder Anbringen von Schildern, das Verteilen von Flyern oder Werbegeschenken, das Aufhängen von Fahnen oder Wimpeln und das Aufhängen bzw. Anbringen von Plakaten oder anderen Werbeträgern etc. bedürfen in jedem Fall der vorherigen Einwilligung der STADT FÜRTH in Textform.

3.2 Der Einsatz von Drohnen in und/oder über der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit ist dem Mieter gänzlich untersagt.

3.3 Das Schalten von Anzeigen und das Ankündigen der Veranstaltung in Printmedien und/oder online im Internet/Social Media etc. haben in jedem Falle in Abstimmung mit der STADT FÜRTH zu erfolgen. Texte und Logos etc. welche die STADT FÜRTH betreffen, werden von der STADT FÜRTH vorgegeben.

3.4 Werbeflächen können dem Mieter entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies bedarf einer Vereinbarung in Textform.

3.5 Die STADT FÜRTH ist in keinem Fall verpflichtet, in der Mietsache bereits vorhandenes Werbematerial zu entfernen.

3.6 Der Mieter sichert zu, dass er über sämtliche für die veranstaltungsbezogenen Werbemaßnahmen erforderlichen Urheber-, Bild-, Marken-, Persönlichkeits- und Namensrechte etc. verfügt und nicht wettbewerbswidrig handelt und/oder handeln lässt. Dies gilt auch insbesondere für den Fall, dass der Mieter der STADT FÜRTH Werbematerial (Fotos, Logos, Texte etc.) und/oder Veranstaltungsdetails für eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stellt. Er sichert der STADT FÜRTH den vollumfänglichen Bestand der übertragenen Werberechte (siehe vorstehend) zu und hält die STADT FÜRTH insoweit mit Abschluss des Mietvertrages von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für insoweit etwaige anfallende Kosten der Rechtsverfolgung.

3.7 Dem Mieter ist bekannt, dass sogenanntes wildes Plakatieren landesweit generell untersagt ist. Dies gilt auch für die Stadt Fürth und alle angrenzenden Gebiete. Der Mieter sichert der STADT FÜRTH insoweit die Einhaltung geltender Vorschriften zu (Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, gemeinderechtliche Plakatierungsverbote etc.) und hält die STADT FÜRTH insoweit von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung insoweit mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

3.8 Für die aktuelle Berichterstattung der Pressemedien sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des TVs oder Internetmedien nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplanes zugelassen, soweit die STADT FÜRTH und der Mieter dies im Einzelfall wünschen.

 

4. Eintrittskartenverkauf / Sitzplätze / Anspruchsabtretung / Überbelegungsverbot

4.1 Herstellung, Gestaltung und Vertrieb der Eintrittskarten sowie die Organisation und Durchführung des Kartenvorverkaufs obliegt allein dem Mieter auf eigene Kosten. 

4.2 Sofern die STADT FÜRTH in den Kartenvorverkauf eingebunden werden soll, ist dies im Mietvertrag explizit zu vereinbaren.

4.3 Jede Überbelegung der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit ist strengstens untersagt. Die Bestuhlungspläne der Räume der STADT FÜRTH und die vorgegebenen Kapazitätsgrenzen (Personenfassungsvermögen) sind von dem Mieter zwingend ohne Ausnahme einzuhalten. Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden (§ 32 Abs. 1 VStättV-Bayern). Im Falle der Überbelegung ist die STADT FÜRTH berechtigt, die Veranstaltung sofort abzubrechen, den Mietvertrag fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen und/oder von diesem ohne vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sofort zurückzutreten. Der Mieter hat dann gleichwohl den Mietzins und alle weiteren anfallenden Kosten zu bezahlen; eine Erstattung ist ausgeschlossen. Den durch eine Überbelegung verursachten Schaden hat allein der Mieter zu tragen. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Überbelegungsverbot hält der Mieter die STADT FÜRTH von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

 

5. Rauchverbot / Verbot von Cannabis-Konsum / Gema / GVL

5.1 In der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit herrscht für jedermann ein absolutes Rauchverbot. Der Konsum von Cannabis ist strengstens verboten. Der Mieter versichert, dass er das Rauch- und Cannabis-Konsumverbot einhält, überwacht und gegenüber den Besuchern der Veranstaltung, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Dritten ohne Ausnahme durchsetzt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Rauch- und Cannabis-Konsumverbot hat er unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Verstöße dieser Art zu verhindern und solchen abzuhelfen. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Rauch- und Cannabis-Konsumverbot hält der Mieter die STADT FÜRTH von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaig verhängte Buß- oder Strafgelder etc.

5.2 Soweit während einer öffentlichen Veranstaltung GEMA-pflichtiges Material (Musik) zur Aufführung gelangt, meldet der Mieter die Veranstaltung vorab bei der GEMA an. Dies hat er der STADT FÜRTH vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die für eine GEMA-Lizenz anfallenden Kosten trägt allein der Mieter. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Gebot der vorherigen Veranstaltungsanmeldung bei der GEMA hält der Mieter die STADT FÜRTH von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. Die STADT FÜRTH ist grundsätzlich – sofern nicht anders ausdrücklich in Textform vereinbart - keine Mitveranstalterin im tatsächlichen und rechtlichen Sinne.

 

 

6. Hausrecht / behördliche Anordnungen / Hausordnung

6.1 Die STADT FÜRTH ist alleinige Inhaberin des Hausrechts in der Mietsache.

6.2 Das Hausrecht wird gegenüber dem Mieter und Dritten durch die STADT FÜRTH oder durch von der STADT FÜRTH beauftragte Veranstaltungsleiter ausgeübt. Den jeweiligen Anordnungen hat der Mieter uneingeschränkt Folge zu leisten. Der Mieter hat darüber hinaus den Anordnungen der Ordnungsbehörden, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst, THW etc. unbedingt Folge zu leisten. Der Mieter hat vorgenannten Einrichtungen/Behörden und der STADT FÜRTH auf Verlangen jederzeit unbedingten Zutritt zu allen Bereichen der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit zu gewähren und erbetene Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

6.3 Die Verhaltenspflichten des Mieters, der Besucher und Dritter regelt auch die dem Mietvertrag als Anlage (wesentlicher Vertragsbestandteil) beigefügte Hausordnung des STADTTHEATERS FÜRTH.

 

7. Ton- und Bildaufnahmen: Absolutes Aufnahmeverbot

7.1 Die Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen in der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit ist grundsätzlich verboten. Alle Aufnahmen (Tonaufnahmen, Bild-Tonaufnahmen, Film- und Bildaufnahmen u.a.) und Übertragungen (Radio/TV/Internet/Funk/Kabel u.a.) bedürfen neben der Zustimmung der einzelnen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler, Verlage, Veranstalter, Verwertungsgesellschaften; Rechteinhaber etc.) in jedem Falle der Zustimmung der STADT FÜRTH in Textform. Der Mieter sichert zu, das absolute Aufnahmeverbot einzuhalten. Soweit im Einzelfall erforderlich, richtet der Mieter auf eigene Kosten einen Smartphone- und Kamera-Abgabedienst ein. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die STADT FÜRTH von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

 

8. Sicherheitsrechtliche Vorschriften (1): Versammlungsstätten- VO: Sicherheitsrechtliche Regelungen und Vorschriften / Allgemeines / Berührverbot auf der Großbühne / Bedienung von Einrichtungen / mitgebrachtes Gerät / Personal / Unfallverhütungsvorschriften der BG / Rettungswege / Bestuhlungsplan / Abschrankungen

8.1 Der Aufbau aller Anlagen, die Durchführung der Veranstaltung und der Abbau der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Anlagen haben im Einvernehmen mit dem Personal der STADT FÜRTH sowie unter Beachtung geltenden Rechts, insbesondere arbeitsrechtlicher Vorschriften, der VStättV-Bayern, den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Sämtliche von dem Mieter eingebrachte Gegenstände müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, u.a. der Unfallverhütungsvorschrift zum Brandschutz (z.B. DIN 4102) entsprechen. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt allein der Mieter. Für eingebrachte Anlagen und Geräte sind erforderliche Prüfbescheide und Zertifikate durch den Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen und vorzulegen. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die STADT FÜRTH zur fristlosen Kündigung des Vertrages und/oder zum Rücktritt vom

Mietvertrag berechtigt. Die von dem Mieter zu tragenden Kosten und der Mietzins bleiben in jedem Falle geschuldet. Das Recht der STADT FÜRTH, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

8.2 Die in der Mietsache vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Geräte dürfen ausschließlich von der STADT FÜRTH und deren Personal bzw. instruierten und fachkundigen Dienstleistern bedient werden. Jede Bedienung durch den Mieter bedarf der vorherigen Einweisung durch und Zustimmung der STADT FÜRTH. Dies gilt auch für jegliche Anschlussarbeiten an das Strom-, Kraftstrom-, Gas, Wasser-, Abwasser- und Kommunikationsnetz.

8.3 Der Mieter hat den Anweisungen der Bühnenmeister ohne Ausnahme zu folgen und sich von allen technischen Einrichtungen und Anlagen der Großbühne soweit als möglich fern zu halten. Insoweit besteht für den Mieter – soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist – ein absolutes Berührungs- und Bedienverbot.

8.4 Der Mieter sichert zu, die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften DGUV, Vorschrift 17 (bisher: BGV C 1, Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung) und DGUV, Vorschrift 3, (bisher: BGV A 3, Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) zu kennen und einzuhalten. Sie liegen diesen AMSB als Anlagen an. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter die STADT FÜRTH in Bezug auf etwaige Verstöße insoweit von allen gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

8.5 Etwaiges zusätzlich erforderliches Einlass-, Aufsichts-, und Schließpersonal sowie Ordnungsdienste/Security werden von der STADT FÜRTH beauftragt. Die Kostentragung erfolgt nach Absprache im Mietvertrag.

8.6 Rettungs- und Fluchtwege in der Mietsache und auf dem Grundstück der Mietsache sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst müssen ständig freigehalten werden (§ 31 VStättV-Bayern).

8.7 Während des Veranstaltungsbetriebes müssen alle Türen von Rettungs- und Fluchtwegen unverschlossen (§ 32 VStättV-Bayern) und von innen leicht zu öffnen sein.

8.8 Technische Anlagen aller Art, insbesondere Stromkästen, Diensttüren, Entlüftungsanlagen, Fernsprechverteiler, Hydranten, Feuermelder, Feuerlöscher, Notausgangsschilder, Brandschutzordnungen, Bestuhlungspläne, Schaltkästen, medizinische Gerätschaften und Anlagen etc. müssen dauerhaft freigehalten und dürfen zu keiner Zeit verdeckt oder versperrt werden.

 

9. Sicherheitsrechtliche Vorschriften (2): Regelungen zum Brandschutz / Brandschutzvorkehrungen / Feuerwehr / Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen, pyrotechnische Gegenstände und Materialien, offenes Feuer / Brandsicherheitswache / Einsatz von Laseranlagen

9.1 Der Mieter ist verpflichtet und garantiert, die brandschutztechnischen Mindestanforderungen der Brandverhütungsvorschriften der §§ 33, 34 und 35 VStättV-Bayern und die Vorgaben der ihm bekannten Brandschutzordnung Teil B der STADT FÜRTH ausnahmslos einzuhalten. Beide Unterlagen liegen als ANLAGEN an.

Auszug aus der VStättV-Bayern:

§ 33 Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

(1) Für Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden.

(2) Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

(3) Für Requisiten muss mindestens normalentflammbares Material verwendet werden.

(4) Für Ausschmückungen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden. Für Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen muss nichtbrennbares Material verwendet werden.

(5) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(6) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.

(7) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material

 (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.

(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit nur bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf aufgehängt werden.

(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

(1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.

(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. § 17 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.

9.2 Die Verwendung von brennenden Kerzen ist in der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit gänzlich untersagt. Speisen dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zubereitet werden.

9.3 Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren richtet die STADT FÜRTH auf Kosten des Mieters in Abstimmung mit der Feuerwehr eine Brandsicherheitswache ein (§ 41 Abs. 1 VStättV-Bayern).

9.4 Auf den Betrieb von Lasern in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Von dem Mieter eingebrachte Laseranlagen müssen in jedem Fall vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden und der DIN EN 600825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ entsprechen. Die Genehmigung bzw. die erforderliche Prüfbescheinigung eines Sachverständigen hat der Mieter vor dem Einsatz des Lasers auf eigene Kosten einzuholen und der STADT FÜRTH unaufgefordert vorzulegen. Legt er sie nicht vor, ist der Lasereinsatz untersagt. Der Mieter sichert insoweit auch die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und der DIN EN 600825-1 zu. Insoweit hält er die STADT FÜRTH bei etwaigen Verstößen von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

 

10. Sicherheitsrechtliche Vorschriften (3): Abstimmung mit Behörden / Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst (Security) / Veranstaltungsleitung

10.1 Die STADT FÜRTH verständigt vor der Veranstaltung – soweit nach ihrer Einschätzung erforderlich - die Polizei, die Feuerwehr, die zuständigen Behörden und den Rettungsdienst. Der Umfang des insoweit einzusetzenden Personals hängt von der zu erwartenden Besucherzahl und der Art der Veranstaltung ab. Etwaige durch die Veranstaltung insoweit anfallende Kosten trägt allein der Mieter, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Die STADT FÜRTH übernimmt in Absprache mit dem Mieter die Koordination der Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst (§ 38 Abs. 3 VStättV-Bayern). Etwaige durch die Veranstaltung insoweit anfallende Kosten trägt allein der Mieter, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.

10.2 Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die STADT FÜRTH für die Veranstaltung ein Sicherheitskonzept und gegebenenfalls ein besonderes veranstaltungsspezifisches Räumungskonzept zu erarbeiten und einen Ordnungsdienst einzurichten (§ 43 Abs. 1 VStättV-Bayern). Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. Der Mieter wirkt an der Erstellung des Sicherheitskonzeptes mit. Im Räumungskonzept sind die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt allein der Mieter, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.

10.3 Der nach dem Sicherheitskonzept etwaig erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom STADT FÜRTH bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt allein der Mieter, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.

10.4 Die Veranstaltungsleitung obliegt allein der STADT FÜRTH. Die STADT FÜRTH stellt für jede Veranstaltung die Veranstaltungsleitung gem. § 38 Abs. 2 VStättV-Bayern. Der Mieter und alle Veranstaltungsbesucher und in der Mietsache anwesende Dritte haben den Vorgaben der Veranstaltungsleitung sowie der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Brandsicherheitswache und der Behörden jederzeit ausnahmslos Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, im Gefahren- und Evakuierungsfalle.

10.5 Die Veranstaltungsleitung des STADT FÜRTH sowie die Behörden, die Polizei, der Rettungsdienst und die Feuerwehr haben ein uneingeschränktes jederzeitiges Betretungsrecht der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit.

10.6 Der Mieter hat der STADT FÜRTH bei Abschluss des Mietvertrages einen verantwortlichen und entscheidungsbefugten Ansprechpartner mit vollständigem Namen, Anschrift und Mobiltelefonnummer zu benennen, welcher während der gesamten Veranstaltung vor Ort anwesend ist. Der verantwortliche Ansprechpartner hat zudem während der Auf- und Abbauphase, während des Veranstaltungsbetriebs, bis zum endgültigen Veranstaltungsende in der Mietsache vor Ort anwesend und durchgehend erreichbar und ansprechbar zu sein.

Diese verantwortliche Person hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung und Begehung der Mietsache teilzunehmen und sich mit der Mietsache – insbesondere im Hinblick auf Notausgänge, Rettungswege, Brandverhütungsvorschriften und Notfalleinrichtungen – vertraut zu machen und von der Veranstaltungsleitung entsprechend einweisen zu lassen.

10.7 Die Veranstaltungsleitung ist für die Einleitung einer Evakuierung und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

10.8 Ein zusätzlicher Ordnungsdienst wird, soweit vereinbart, ausschließlich von der STADT FÜRTH ausgesucht und beauftragt. Die Kosten trägt allein der Mieter, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

11. Sicherheitsrechtliche Vorschriften (4): Befahren des Geländes / Abhängungen / Bodenbeläge / diverse Veränderungs- und sonstige Verbote

11.1 Der Einsatz von LKWs, Gabelstaplern und/oder anderen Fahrzeugen aller Art auf dem Gelände der Mietsache bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung/Einwilligung der STADT FÜRTH in Textform. Der Mieter hat seine Dienstleister und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen vorab entsprechend zu instruieren.

11.2 Abhängungen an Decken sind dem Mieter verboten.

11.3 Vom Mieter eingebrachte Teppiche, Unterlagen und Bodenbeläge aller Art sind nach Genehmigung durch die STADT FÜRTH in Textform rutschsicher und rückstandslos zu verlegen und nach dem Veranstaltungsende rückstandslos zu entfernen. Andernfalls macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig.

11.4 Der Mieter darf keinerlei substantielle Veränderungen an der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit vornehmen. Es ist dem Mieter insbesondere ausdrücklich untersagt, Dübel, Haken, Bolzen, Nägel oder ähnliches anzubringen und/oder zu verwenden, Löcher zu bohren und/oder in sonstiger Art und Weise in die Substanz der Mietsache einzuwirken.

11.5 Bau-, Einbau-, Umbau-, Heiß-, Schweiß-, Schneid-, Säge-, Bohr-, Löt- sowie Trennschleif- und ähnliche substanzergreifende Arbeiten sind dem Mieter in der gesamten Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit strengstens untersagt.

 

12. Sicherheitsrechtliche Vorschriften (5): Maßnahmen zur Vermeidung von Hörschäden / Lärmschutz /sonstige vom Mieter zu beachtende und einzuhaltende Vorschriften (Auswahl)

12.1 Im Falle von Veranstaltungen mit Musik oder Geräuschentwicklung aller Art (z.B. Tanzveranstaltungen, Konzerte, Discos, Theaterveranstaltungen etc.) hat der Mieter die Pflicht, die Vorschriften der DIN 15905 Teil 5 (Maßnahme zur Vermeidung einer Gehörgefährdung) einzuhalten. Dies gilt auch für seine Mitarbeitende, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Dienstleister. Es gelten folgende Höchstgrenzen in der Mietsache:

Dauer der Musikdarbietung: Zulässige Lautstärke:

8 h: 93 dB / 4 h: 96 dB / 2 h: 99 dB / 1 h: 102 dB

12.2 Der Mieter hat im Falle der Durchführung von Musikveranstaltungen die Pflicht, Ohrenstöpsel in ausreichender Anzahl kostenlos an das Publikum abzugeben, soweit erforderlich. Die kostenlose Ohrenstöpselabgabe hat deutlich sichtbar im Eingangsbereich der Mietsache zu erfolgen. Sämtliche Kosten trägt allein der Mieter, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Insoweit hält der Mieter die STADT FÜRTH von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaige Bußgelder oder Geldstrafen.

12.3 Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung darf es zu keinerlei Belästigung der Nachbarschaft kommen. An Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist jeglicher die Nachbarschaft störender Lärm zu vermeiden. Insoweit hält der Mieter die STADT FÜRTH von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaige Bußgelder oder Geldstrafen.

12.4 Von dem Mieter u.a. einzuhaltende gesetzliche Vorschriften: Der Mieter versichert der STADT FÜRTH, folgende gesetzliche Vorschriften soweit einschlägig zu kennen und einzuhalten:

- die Hausordnung für das Stadttheater Fürth der STADT FÜRTH

- die Betreibervorschriften der §§ 312 ff. der einschlägigen Versammlungsstättenverordnung Bayern

- die Gewerbeordnung

- das Arbeitsschutzgesetz

- das Arbeitszeitgesetz

- die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (z.B. DGUV, Vorschriften 3 + 4 und 17 +18, bisher: UVV BGV A1 und UVV BGV C 1)

- die DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung)

- die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen)

- das Bundesimmissionsschutzgesetz nebst Anlagen, TA Lärm

- die Lärm- und Vibrationsschutz-VO

- das Jugendschutzgesetz

12.5 Der Mieter versichert, insbesondere § 9 Abs. 1 Zif. 1 und 2 Jugendschutzgesetz ausnahmslos einzuhalten:

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

12.5 Im Falle der schuldhaften Verletzung vorgenannter Regeln, Vorschriften und Gesetze hält der Mieter die STADT FÜRTH von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.

 

 

 

13. Sicherheitsrechtliche Vorschriften (5): Pflicht zur Übermittlung von Veranstaltungsdetails

13.1 Folgende Veranstaltungsdetails hat der Mieter der STADT FÜRTH bis spätestens 4 Wochen vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung schriftlich zu übermitteln:

- Details zum verantwortlichen Ansprechpartner des Mieters (siehe Zif. 10.6);

- exakte Angaben über die Art und Dauer (Aufbau, Beginn, Pause, Ende und Abbau) der Veranstaltung.

 

14. Weitere sicherheitsrechtliche Vorschriften (6): Abbruch der Veranstaltung

14.1 Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht abgestellt werden können, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, und in Fällen des § 38 Abs. 4 VStättV-Bayern haben die STADT FÜRTH und die Veranstaltungsleitung das Recht und die Pflicht, den Veranstaltungsbetrieb einzustellen, d.h. die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen und/oder abbrechen zu lassen (§ 38 Abs. 4 VStättV-Bayern). Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Eine Erstattung bereits gezahlter Miete/Kosten etc. oder die Leistung von Schadensersatz durch die STADT FÜRTH findet in diesem Fall nicht statt.

14.2 Dem Mieter obliegt es auch, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der ihn betreffenden Vorschriften und behördlichen Auflagen vollumfänglich mitverantwortlich.

14.3 Der Mieter garantiert der STADT FÜRTH, seine ihm als Veranstalter obliegenden Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (§ 823 I BGB) nicht zu verletzen, d.h. im Rahmen des Geeigneten, Erforderlichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die STADT FÜRTH, das Personal des Stadttheaters Fürth und Dritte (insbesondere Veranstaltungsbesucher) im Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Insoweit hält der Mieter die STADT FÜRTH von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung, mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.

14.4 Im Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen und Vorgaben der STADT FÜRTH, der Veranstaltungsleitung, der Brandsicherheitswache, der Bühnenmeister, von Behörden, gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Verkehrssicherungspflichten oder gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag bzw. diese AMSB, kann die STADT FÜRTH – auch ohne Fristsetzung und/oder vorherige Androhung von dem Mieter jederzeit die Einstellung des Veranstaltungsbetriebes, d.h. Abbruch der Veranstaltung und die unverzügliche Räumung und Herausgabe der Mietsache/Veranstaltungsörtlichkeit verlangen. Das gilt u.a. insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Sofern der Mieter der Aufforderung zum Veranstaltungsabbruch dann nicht unverzüglich nachkommt, kann die STADT FÜRTH die Räumung im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters durchführen lassen. In jedem Fall hat der Mieter die vereinbarten und angefallenen Kosten und den Mietzins auch bei Abbruch der Veranstaltung zu zahlen; eine Erstattung erfolgt nicht. Der STADT FÜRTH bleibt vorbehalten, im Falle des Veranstaltungsabbruchs weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

15. Generalien

15.1 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Mieter nur berechtigt, wenn seine Ansprüche von der STADT FÜRTH unbestritten, in Textform anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

15.2 Sollte eine Regelung dieser AMSB oder des Mietvertrages unwirksam sein, werden die übrigen AMSB und der Mietvertrag davon nicht berührt (salvatorische Klausel). Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame, dem Vertragszweck entsprechende zulässige Klausel einvernehmlich zu vereinbaren.

15.3 Es wird die Textform vereinbart. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.4 Die AMSB und der Mietvertrag unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

15.5 Ausschließlicher Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Fürth, Deutschland.

 

Die Stadt Fürth, 1. Mai 2024

Der Bürgermeister

Die Intendantin